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JNM Germany/Kosmetika

Japan, cosmetic labeling(第1条 ~第6条)

JNM Global 제이엔엠글로벌 2021. 8. 2. 16:48

 

Regeln für den fairen Wettbewerb bei der Kennzeichnung von Kosmetika

Definition
Artikel 1
Der in Artikel 3 Absatz 2 der Fair Competition Agreement (Es wird von nun als "Vereinbarung" bezeichnet.) genannte "Betreiber, der dies erfüllt" bezieht sich auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Person, die als Hersteller/Verkäufer anerkannt wird, die im gleichen Artikel beschriebene Unternehmer im Wesentlichen das gleiche Geschäft führt. Man bezeichnet diesen Betreiber der folgenden Punkte.
(1) Unternehmer, die ihre Marke oder ihren Namen für Kosmetikprodukte an den Hersteller/Verkäufer anbringen und verkaufen
(2) Unternehmer, die unter ein Vertrag mit Hersteller/Verkäufer über Kosmetikprodukte und einem anderen besonderen Vertrag liegen

Bezeichnung nach Art
Artikel 2
Der in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls definierte "Bezeichnung nach Art" bezieht sich auf den in Anhang 1 aufgeführten Namen, der Verbraucher als Maßstab für die Auswahl des Produkts dient. Wenn jedoch diese Bezeichnung von Verkaufsnamen verwendet werden, kann dieser Name als eine Bezeichnung nach Art betrachtet werden. Die Markierung aller Protokolle wird durch Klammern, Rahmen, Farbtöne und Fleisch usw. deutlich angezeigt.

Verkaufsname
Artikel 3
Der in Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls definierte "Verkaufname" wird durch den Namen gekennzeichnet, der gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Qualität, Gültigkeit und Sicherheit von Arzneimitteln, medizinischen Geräten usw. genehmigt wurde oder gemeldet wurde.

Adresse
Artikel 4
Die "Adresse", die in Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls festgelegt ist, ist der Sitz des Büros, in dem der verantwortliche Verkaufsmanager der gesamten Produktion seine Arbeit ausführt.

Inhalt
Artikel 5
Angabe des Inhaltes gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Protokolls (einschließlich Behälter oder Verpackungsmaterialien) entspricht den folgenden Kriterien.
(1) Der Inhalt ist in Inhaltsgewicht, Inhaltsvolumen oder Inhaltsmenge angegeben, wobei das Inhaltgewicht in Einheiten wie z.B. "g" oder "gramm", Inhaltsvolumen in Einheiten wie z.B. "mL" oder "milliter" und Inhaltsmenge in Einheiten wie z.B. "Zahl" oder "Menge" angegeben wird.
(2) Das Inhaltsgewicht oder das Inhaltsvolumen wird als Durchschnittswert angegeben. Wenn es jedoch als Mindestmenge angezeigt wird, kann es als Mindestmenge angegeben werden.
(3) Wenn der Inhalt in einer durchschnittlichen Menge angegeben wird, sollte die Toleranz zwischen dem Anzeigewert und dem Mangel an Fehlern innerhalb von -3 % liegen.
(4) Kosmetika mit einem Inhalt von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter (auch als "Kleineres Kosmetikprodukt" genannt) können die Angabe des Inhaltes übersehen.
(5) Kosmetika, deren Inhalt weniger als 6 beträgt und die leicht zu identifizieren sind, können die Angabe der Inhaltsmenge übersehen.
(6) Bei der Angabe des Inhalts von Kleineren Kosmeptikprodukten darf der Durchschnittswert der 10 Inhaltsstoffe -3% des angegebenen Inhaltes nicht überschreiten.Darüber hinaus sollte der Unterschied zwischen dem angegebenen Inhalt und dem Mangel an tatsächlichen Fehlern innerhalb von -9% liegen.

Nutzungsdauer
Artikel 6
Die in Artikel 4 Absatz 6 des Protokolls definierten "Kosmetikprodukte, die von Minister für Arbeit und Wohlbefinden festgelegt wird" werden gemäß Artikel 61 Absatz 5 des Gesetzes über Medizinprodukte und medizinische Geräte die Kosmetikprodukte, die von Minister für Arbeit und Wohlbefinden festgelegt wird, bezeichnet. Aber diese Kosmetikprodukte, die nach der Herstellung oder Einfuhr sind und die Qualität und Sicherheit der Produkte über drei Jahre unter angemessenen Konservierungsbedingungen stabil sind, sind im diesen Fall.
Das in Artikel 4 Absatz 6 des Protokolls festgelegte "Nutzungsdauer" zeigt wie z.B. "Gültigkeitsdauer" an und zeigt die Frist, die die Stabilität der Qualität und die Sicherheit der Kosmetikprodukte garantiert.

Quelle : COSMETIC FAIR TRADE CONFERENCE (http://www.cftc.jp/kiyaku/kiyaku02.html)

 


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