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JNM Germany/Kosmetika

Japan, cosmetic labeling(第7条 ~第12条)

JNM Global 제이엔엠글로벌 2021. 8. 5. 14:07

 

Inhaltsstoffe, die vom Minister für Arbeit und Wohlbefinden(MHLW) bestimmt werden

Artikel 7

Der Begriff "Inhaltsstoffe, die vom Minister für Arbeit und Wohlbefinden(MHLW) gemäß Artikel 4 Absatz 7 des Protokolls bestimmt werden" bezieht sich auf die Inhaltsstoffe, die von diesem Minister gemäß Artikel 61 Absatz 4 des "Medizinischen Gerätegesetzes" bestimmt werden (im Folgenden "bestimmte Inhaltsstoffe" genannt), und wird in einer der folgenden Methoden aufgezeichnet.

Aber die Inhaltsstoffe, die den entsprechenden Inhaltsstoffe folgen, und die bei der Produktzusammensetzung nicht wirksam sind, können jedoch die Bezeichnung ausgenommen werden.

(1) Die bestimmte Inhaltsstoffe müssen in der Reihenfolge der hohen Gesamtmenge angegeben werden. Aber die Inhaltsstoffe, die die Gesamtmenge weniger als 1% enthalten, können auch in der Reihenfolge der hohen Gesamtmenge am Ende schreiben.

(2) Die bestimmte Inhaltsstoffe, die die Farbstoffe ausgenommen sind, sind einfach so angegeben werden, wie in der vorherigen Artikel reguliert wird, und danach werden alle Farbstoffe angegeben. (In diesem Fall kann es unabhängig von der Reihenfolge der Gesamtmenge angegeben werden.)

 

Ursprungsort

Artikel 8

Der "Ursprungsort" gemäß Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls bezieht sich auf den Namen des Landes, in dem die Firma, die die Kosmetikprodukte herstellt, liegen.

 

Die im vorherigen Artikel definierte "Herstellung" umfasst nicht die folgenden Bedingungen.

(1) Etikettierung von Kosmetikprodukten und sonstiges kennzeichnen

(2) Kosmetikprodukte in einem äußeren Behälter einfüllen

(3) Kosmetikprodukte einfach einfüllen bzw. kombinieren

 

Der "Ursprungsort" wird gemäß den folgenden Bedingungen angegeben :

(1) Importierte Waren

A. "Ursprungsort○○", "Ursprungsort○○", "Herstellung○○" oder "○○Herstellung" ("○○" ist der Name von Ursprungsort bzw. Ort)

B. "MADE IN ○○", "Made in ○○" oder "made in ○○" ("○○" ist auf Englisch geschriebener Name von Ursprungsort bzw. Ort)

 

(2) Lokale Waren

A. Die lokale Waren, die die Gefahr verursacht, dass der Ursprungsort missverstehen könnten, bedeutet folgendes.

(a) die auf ausländische Staatsnamen, Ortsnamen, Flaggen, Symbole und ähnliches gezeichnet sind.

(b) die auf den Namen oder Marken von ausländischen Unternehmern oder Designern gezeichnet sind.

(c) die die ganze oder einen wesentlichen Teil der Buchstaben in ausländischen Buchstaben geschrieben sind.

 

B. Für das, was einer der o. g. Markierungen entspricht, soll "Inland", "Japanisch" oder "Made in Japan" gezeichnet werden Wenn jedoch (c) oben entspricht ist und "Made in Japan" angegeben wird, soll es deutlich angezeigt werden, indem es von anderen Markierungen getrennt wird.

 

Die Kosmetikprodukte, die in Japan nur unterteilt werden, werden als ausländische Produkte behandelt. In diesem Fall muss es gemäß dem folgenden Beispiel angezeigt werden.

Bsp.) Anschrift der AG "Herkunftsort ○○" / "Hersteller ○○"

 

Warnung beim Gebrauch bzw. Aufbewahren

Artikel 9

Die in Artikel 4 Absatz 9 des Protokolls definierten "Kosmetikprodukte, die in den Durchführungsregeln festgelegt sind", sind Kosmetikprodukte, die in der linken Spalte*2 aufgeschrieben sind und gemäß dem Beispiel der rechten Spalte* die Gebrauchsanweisungen bzw. die Aufbewahrungshinweise anzeigen.

 

Kontakte

Artikel 10

Die "Kontakte", die in Artikel 4 Absatz 10 des Protokolls definiert ist, zeigt die Kontaktinformation an, die bei Anfragen von Verbrauchern bzw. Kunden auf Kosmetikmarken genau und schnell reagieren kann.

 

Schriftgröße

Artkiel 11

Die Schriftgröße der Buchstaben, die für den "Artbezeichnung" gemäß Artikel 4 Absatz 1, den "Verkaufsnamen" gemäß Artikel 2 und den "Herkunftsort" gemäß Artikel 8 verwendet werden, beträgt größer als 7 Punkte, wie in der japanischen Industriestandard Z8305 (1962) (im Folgenden in dieser Durchführungsregel definiert) reguliert. Aber wenn es einen vernünftigen Grund gibt, dass wie z.B. aufgrund der Anzeigefläche schwierig ist, größer als 7 Punkte zu schreiben, können die Schriftgröße größer als 4,5 Punkte verwendet werden. Und die Schriftgröße wird für kleine Behälter, die von Fair Trade Commission gesondert festgelegt werden, nicht festgelegt.

 

Weglassung der Kennzeichnung

Artikel 12

Die Fälle, die "Besondersfall" in Artikel 4 des Protokolls festgelegt ist, bezieht sich auf folgenden Absätze und kann die Kennzeichnung gemäß u. g. Bedingungen weglassen.

(1) Die Kosmetikprodukte, die die Größe bzw. Fläche zu klein sind

A. In einem Behälter von weniger als 2 Milliliter oder einem Verpackungsmaterial oder einem Behälter aus Glas von weniger als 10 Milliliter und ähnlichem Material müssen die Angaben selbst gedruckt sein. Und da die Fläche zu klein ist, können die in Artikel 4 genannten Punkte nicht klar aufgeschrieben werden. Außerdem wenn die folgenden Punkte direkt auf dem Behälter oder dem Verpackungsmaterial aufgeschrieben sind, kann für den Inhalt der linke Spalte weglassen, wie im Fall der rechten Spalte trifft.

 

B. Für die Kosmetikprodukte, die die Fläche zu schmal sind und die o. g. Sonderbedingungen auch nicht zutreffen, auf dem Behälter bzw. dem Verpackungsmaterial direkt enthalten sind und eine Zulassung vom MHLW Minister bekommen haben, können die Kennzeichnung weglassen

 

(2) Wenn die vom "Minister MHLW bestimmte Inhaltstoffe" gemäß Artikel 4 Absatz 7 des Protokolls durch einen der folgenden Bedingungen zutrifft, kann die Kennzeichnung des Behälters bzw. des Verpackungsmaterials weggelassen werden.

A. äußere Behälter oder äußere Verpackungen

B. Etikett oder Display-Card, die direkt in einem Behälter bzw. einem Verpackungsmaterial befestigt sind.

C. Die beigefügten Dokumente, die in Bezug auf die Behälter mit einem Inhalt von weniger als 50 Gramm oder 50 Milliliter sind oder Kosmetika, die in Verpackungesmaterial enthalten sind, und in Bezug auf die Muster von kleinen Behälter, die nicht in den o. g. A oder B gefallen sind.

D. Die beigefügten Dokumente und Display-Card, die bei Kosmetika mit einem Inhalt von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter, die in einem Behälter oder in einem Verpackungsmaterial enthalten sind.

(3) Wenn der "Ursprungsort" auf dem äußeren Behälter oder dem äußeren Verpackungsmaterial gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung angegeben ist, kann die Kennzeichnung auf dem Behälter oder dem Verpackungsmaterial weggelassen werden.

(4) Wenn in der "Warnung beim Gebrauch bzw. Aufbewahren" Gebrauchsanweisung auf dem Kosmetikprodukte, die in Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung definiert sind, können die Kennzeichnung des Behälters, wie z. B. Behälter, weggelassen werden.

(5) Die Kennzeichnung der Behälter kann weggelassen werden, wenn in der Gebrauchsanweisung, die auf dem in Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung "Kontakte" angebracht ist oder "Kontakte" angegeben ist.

 

Quelle : COSMETIC FAIR TRADE CONFERENCE (http://www.cftc.jp/kiyaku/kiyaku02.html

 


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