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JNM Germany/Kosmetika

Japan, cosmetic labeling(13 ~第18条)

JNM Global 제이엔엠글로벌 2021. 7. 27. 15:46

 

Wirkung von Kosmetika

Artikel 13

Die in Artikel 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten "Rechtsvorschriften über Medizinprodukte, -Geräte usw." sind in Anhang 3 aufgeführt.

 

Warnhinweis für die Zusammensetzung

Artikel 14

"Achtung" gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet, dass nur die Bestandteile, die besonders hervorgehoben werden sollen, deutlich angezeigt werden.

Wenn es für den Verbraucher schwierig ist, zu bestätigen, dass es sich um die gleichen Inhaltsstoffe handelt, weil der in Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 der Vereinbarung definierte "allgemeine Name" sich von der Bezeichnung der angegebenen Inhaltsstoffe gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Vereinbarung unterscheidet, wird der Name der angegebenen Inhaltsstoffe eingetragen.

 

Die in Artikel 6 Absatz 3 der Vereinbarung definierten "zusammengesetzten Bestandteile gemäß den Durchführungsregeln" beziehen sich auf Folgendes.

(1) Der Name des Inhaltsstoffs enthält das Zeichen "Medikament" und gibt einen Eindruck von Medikamenten wie "Extrakt aus einem Bestandteil".

(2) Durch die sorgfältige Kennzeichnung der Inhaltsstoffe der Zusammensetzungen besteht die Gefahr, dass sie für den Verbraucher irreführend sind, weil sie über den angegebenen Zweck hinaus wirksam sind.

 

Kosmetika, die als Verkaufsname verwendet werden können.

Artikel 15

Wenn der Name des zusammengesetzten Bestandteils gemäß Artikel 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Namen des Verkaufs verwendet werden kann, ist nämlich :

(1) Wenn der Name des Gewürzes verwendet wird, um den Geruch von Parfüm, Parfüm usw. aufmerksam zu machen.

(2) Wenn ein Name verwendet wird, der den Namen der Farbe angibt, die auf die Farbe von Lippenstift, Fingernägel-Kosmetik, etc.

(3) Wenn der Name des Gewürzes verwendet wird, um den Gewürz als Bestandteil der Mischung zu verwenden.

Es muss jedoch in der Beschreibung der Produkte angegeben werden, in der der Verkaufname des Kosmetikproduktes angegeben ist,

ob der Gewürz als Bestandteil der Mischung verwendet wird. z.B. Zitronen-Aroma-Mischung.

(4) Wenn die Zusammensetzung der Bestandteile den folgenden Kriterien entspricht und der Name der Zusammensetzung verwendet wird :

a. Für die Kosmetika, die mehr als 90 % Olivenöl oder mehr als 95 % Kamelienöl enthalten und die Bezeichnung ‚Olive' oder ‚Kamelienöl' als Verkaufsname verwendet werden.

b. Die Kosmetika, die nach folgenden Kriterien die Olivenöl und Kamelienöl zusammengesetzt sind und "Olivenöl" und "Kamelienöl" als Verkaufsname verwendet werden.

(a) Bei verflüssigten Kosmetikprodukten wie Flüssigkeit, Creme usw enthalten die entsprechende Mischung mehr als 5% der Bestandteile außer Wassergehalt.

(b) Bei Öl-Kosmetika wie z. B. Salbe enthalten mehr als 10% der entsprechenden Mischung.

(5) Die Fair Trade Commission hat anerkannt, dass die Verwendung der Bezeichnung des Inhaltsstoffs im Verkaufsnamen keine Gefahr für den Verbraucher besteht, die Wirksamkeit der betreffenden Kosmetikprodukte zu missachten.

 

Kriterien für die Verwendung bestimmter Begriffe

Artikel 15 Absatz 2

Bei der Verwendung des Protokolls festgelegten Begriffe in Artikel 8  müssen die in jedem der folgenden Punkte festgelegten Kriterien eingehalten werden. Die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Begriffe können jedoch nicht als Ausdruck der Wirksamkeit bzw. Sicherheit von Kosmetika verwendet werden, obwohl diese Kriterien erfüllt sind.

(1) Die Begriffe von Stabilität wie z.B. "sicher" oder "beruhig" können nicht definitiv verwendet werden.

(2) Die Begriffe von Gesamtheit wie z.B. "gesamt", "vollständig" oder "absolut" können nicht definitiv verwendet werden.

(3) Die Begriffe von Allmacht wie z.B. "Allmacht", "absolut sicher" oder "Was auch immer" können nicht definitiv verwendet werden.

(4) Die Begriffe von Spitzenklasse wie z.B. "maximal", "best", "kleinst" oder "nicht vergleichbar" können nur verwendet werden, wenn es spezifische Zahlen oder Gründe gibt, die auf objektiven Wahrheiten basieren.

(5) Die Begriffe von Priorität wie z.B. "Weltmeisterschaft", "erste Platz", "nur wir", "zum ersten Mal in Japan", "sehr gut", "innovativ" oder "ideal" dürfen nur verwendet werden, wenn es spezifische Zahlen oder Gründe gibt, die auf objektiven Wahrheiten basieren.

(6) Die Begriffe von neue Produkte wie z.B. "neues Produkt" oder "neuer Verkauf", die über Massenmedien wie Zeitung, Magazin, Fernsehen, Radio, Internet angezeigt werden, können nur innerhalb von 12 Monaten nach der Veröffentlichung verwendet werden.

(7) Die Kriterien für die Verwendung anderer Begriffe sind in Anhang 4 festgelegt.

 

Vergleichende Markierungen

Artikel 16

Die in Artikel 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierten "Vergleich-Anzeige" bezieht sich auf eine Markierungen, die diese Inhalte bzw. Handelsbedingungen als Vergleichsprodukt von anderen oder ihren Kosmetikprodukten betrachtet und bei der vergleichenden Markierungen basiert auf die folgenden Kriterien.

(1) Der Inhalt der Bestellung wird objektiv nachgewiesen.

(2) Die Zahlen und Tatsachen sind korrekt und angemessen zitiert.

(3) Die Methode des Vergleiches ist gerechtfertigt.

 

Die zu vergleichenden Produkte müssen die folgenden Anforderungen erfüllen.

(1) Der normale Verwendungszweck muss identisch sein.

(2) Während die Produkte verglichen werden, müssen sie auf dem Markt angeboten und auf normale Weise erhältlich sein.

Aber bei ihrer Produkte, die bis vor kurzem verkauft werden und verglichen werden, sind nicht nötig.

 

Erhebungen und Beratungen über vergleichende Markierungen

Artikel 17

Die Fair Trade Commission führt Untersuchungen und Überprüfungen der vergleichenden Markierungen durch, wenn die Forderung von Mitgliedern und anderen anerkannt wird.

Der Betreiber, der die vergleichenden Markierungen durchgeführt hat, muss die relevanten Daten unverzüglich an die Fair Trade Commission übermitteln, wenn diese Commission die Vorlage der relevanten Daten verlangt.

 

Ausführungsbestimmung

Artikel 18

Die Fair Trade Commission kann die Regeln oder Durchführungsstandards festlegen, um das Protokoll und diese Ausführungsbestimmung umzusetzen.

Bei der Festlegung, Änderung oder Abschaffung der Bedingungen oder operativen Standards des vorherigen Absatzes müssen der Minister für Verbraucherschutz und diese Commission im Voraus darüber informiert werden.

Quelle : COSMETIC FAIR TRADE CONFERENCE (http://www.cftc.jp/kiyaku/kiyaku02.html)


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